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Schalldämmung Wenn von "Schalldämmung" geredet wird, ist in Anlehnung an die bislang gültigen Regelwerke meistens die Schalldämmung eines Bauteils (z.B. Decke, Wand, Fenster) oder einer Baukonstruktion (z.B. Fußbodenaufbauten, Fassade, Dach) gemeint. Dabei wird prinzipiell zwischen der Luft- und Trittschalldämmung unterschieden. Zur physikalischen und zugleich meßbaren Kennzeichnung dieser schalltechnischen Eigenschaften von Bauteilen sind folgende Kenngrößen festgelegt: Luftschalldämmung: bewertetes Bau-Schalldämm-Maß Trittschalldämmung: bewerteter Norm-Trittschallpegel Folgender Unterschied ist zu beachten: Je größer das Bau-Schalldämm-Maß desto besser die Luftschalldämmung; je kleiner der Norm-Trittschallpegel desto geringer ist die Trittschallübertragung. |
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Die öffentlich rechtlichen Mindestanforderungen für die Luft- und Trittschalldämmung von Geschoßdecken in Wohnneubauten nach DIN 4109 "Schallschutz in Hochbau" (Ausgabe 11/1989) lauten:
- erforderliches bewertetes Bau-Schalldämm-Maß: erf. - erforderlicher bewerteter Norm-Trittschallpegel: erf. Für die Luftschalldämmung von Wohnungstrennwänden gilt: - erforderliches bewertetes Bau-Schalldämm-Maß: erf. Mit den vorgenannten Mindestanforderungen ist lediglich sichergestellt, daß Menschen vor 'unzumutbaren Belästigungen' durch Schallübertragungen geschützt werden. Es kann nicht erwartet werden, daß Verkehrslärm oder Geräusche aus benachbarten Wohnungen nicht mehr wahrgenommen werden. |