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Doppel- und Reihenhäuser Endlich ist der Einzug in das eigene Haus geschafft, doch die aufkommende Freude wird oft getrübt von unerwarteten Schallübertragungen aus dem Nachbarhaus. Leider weisen die in der Regel doppelschalig geplanten und ausgeführten Haustrennwände oft Schallbrücken auf, die sowohl die Luft- als auch die Trittschalldämmung vermindern. Müssen die daraus resultierenden Lärmstörungen hingenommen werden, wo doch im Verkaufsprospekt von einer hochwertigen oder gar exklusiven Ausstattung die Rede war? Prinzipiell gilt: der Eigentümer hat zivilrechtlich Anspruch auf den Schallschutz, der aufgrund der geplanten Konstruktion und unter Berücksichtigung des Standes der Technik hätte erreicht werden können. Hier ein Beispiel: Die Messung der Luftschalldämmung einer Haustrennwand in einem Doppelhaus brachte folgendes Ergebnis Ausgehend von den Planungsunterlagen, die eine zweischalige Konstruktion auswiesen (2 x 175 mm Mauerwerkswände mit der Rohdichte 1600 kg/m³, 30 mm Dämmstoffzwischenlage, raumseitig geputzt), ergibt sich der Rechenwert des bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes (nach Beibl. 1 zu DIN 4109) zu Diesbezüglich ist festzustellen, daß für solche Haustrennwände die mindestens zu erreichende Schalldämmung mit DEGA_BR_0101.pdf |